Herzogenrath

Kontaktreduzierende Maßnahmen sind weiterhin erforderlich. Die Trauerhallen auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath stehen wieder für Trauerfeiern und Verabschiedungen zur Verfügung. Zugangsbeschränkungen, das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln sind jedoch zu beachten. Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Herzogenrath (Trauerhallen) zum Zwecke der Durchführung von Trauerfeiern und Verabschiedungen ist erlaubt.

Die Trauerhallen der Stadt Herzogenrath sind daher geöffnet.

Im Rahmen der Nutzung sind nach wie vor geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen, und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,50 m zwischen den Personen zu treffen (ausgenommen sind die in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO genannten Gruppen).

Weiter hat die Landesregierung ab dem 30.05.2020 die sog. "Rückverfolgbarkeit" nach § 2a CoronaSchVO beschlossen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 CoronaSchVO NRW).

Dies bedeutet zusammengefasst:

Ab dem 30.05.2020 hat die zur Trauerfeier in einer Trauerhalle einladende Person (oder eine von ihm als Vertreter bestimmte Persone oder der beauftragte Bestatter) sicherzustellen, dass mit Einverständnis der anwesenden Trauergäste deren

- Name,

- Adresse,

- Telefonnummer und, wenn es sich um wechselnde Personenkreise handelt,

- der Zeitraum des Aufenthaltes der jeweiligen Person,

schriftlich erfasst wird.

Die erfassten Daten sind sodann für 4 Wochen vom Verantwortlichen aufzubewahren und nach Ablauf von 4 Wochen vollständig zu vernichten.

Auf der städtischen Homepage stehen unter www.herzogenrath.de unter der Rubrik Informationen zur Corona-Krise/Rathaus und städtische Einrichtungen weitere Informationen zum Download zur Verfügung.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung jederzeit gerne für Auskünfte zur Verfügung, Tel.: 02406 / 83-0.