Eschweiler

Gem. § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz –OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602/SGV. NRW. 2010), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 des Gesetzeszur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) von 20. Juli 2000 (BGBL I. S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Eschweiler zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen als örtliche Ordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung:

AllgemeinverfügungÜber die geltende Erlasslage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW und die hierzu ergangenen Allgemeinverfügungen hinaus haben sich der Städteregionsrat Aachen, die Landräte der Kreise im Regierungsbezirk Köln sowie die Oberbürgermeisterin und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Köln einvernehmlich darauf verständigt die bislang ergangenen Anordnungen zu erweitern.

I.Restaurants, Speisegaststätten, Bäckereien

Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten und Bäckereien ist ab sofort bis auf Weiteres vollständig untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Lieferserviceangebote, sogenannte Drive-In Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken.

II. Räumlicher Geltungsbereich

Diese Anordnungen gelten für das gesamte Gebiet der Stadt Eschweilerund treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

III.Zeitlicher Geltungsbereich

Das unter Ziffer I. festgelegte Verbot gilt ab sofort bis auf Weiteres.IV.Sofortige VollziehbarkeitDiese Anordnungen sind sofortig vollziehbar.

Begründung

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde im Sinne des §28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß §2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder sonstige biologische transmissible Agens, welche bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund-oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird dasZiel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Daraus lässt sich ableiten, dass gerade Zusammenkünfte mit erhöhten Teilnehmer-/Besucherzahlen oder solche mit einem erhöhten Gefährdungspotential, sei es derStruktur der erwarteten Besucher oder denGegebenheiten der Zusammenkunft geschuldet, abgesagt werden müssen. Nur so kann erreicht werden, dass eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert wird oder zumindest verlangsamt wird.Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit rasant verbreitet. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an. Die Stadt Eschweilerist angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Dazu müssen kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffenund Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die mit Hilfe dieser Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend er-forderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten.Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen.Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Zusammenkünften ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen.

Zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung ist es notwendig, die bereits bestehenden Verbote durch das Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten, Biergärten, Bäckereien, Eisdielen und ähnlichen Einrichtungen zu ergänzen. Dies ist notwendig um hohe Risikofaktoren, wie sie beim Zusammentreffen von Personen in räumlicher Nähe und Enge existieren, auszuschließen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Lieferserviceangebote, sogenannte Drive-In Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus Verkauf von Speisen und Getränken. Die von dem Verbot ausgenommenen Tätigkeiten haben unter stringenter Beachtung der Hygienerichtlinien des Robert-Koch-Institutes zu erfolgen.Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung dieser Maßnahme liegen vor, da in Eschweiler inzwischen eine hohe und weiter steigende Fallzahl von Personen festgestellt wurde, welche sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Zudem liegen weitere Krankheitsverdachtsfälle und damit Krankheitsverdächtige bzw. Ansteckungsverdächtige gemäߧ2 Z. 5 und 7 IfSG vor. Wie vorstehend dargestellt, sind Personenansammlungen in besonderer Weise geeignet, das Infektionsrisiko wie auch die Verbreitung des Virus und damit die hierdurch drohenden gesundheitlichen Gefahren für die Teilnehmenden sowie für die Allgemeinheit zu erhöhen. Als zuständige Behörde habe ich dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus getroffen werden. Das Auswahlermessen reduziert sich vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2Infektionendahingehend, diese kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.Jeder nicht notwendige soziale Kontakt zum Mitmenschen beinhaltet ein derart großes Gefahrenpotential, so dass nur durch das jetzt angeordnete Verbot einer weiteren Ausbreitung von Infektionen durch den SARS-CoV-2 Virus entgegengewirkt werden kann. Das Verbot ist zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich. Das Interesse der Allgemeinheit an der allgemeinen Gesundheitssicherung sowie der individuellen Erhaltung der Gesundheit wiegt deutlich schwerer als das private Interesse an der Wahrnehmung persönlicher Interessen sowie der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Gewerbetreibenden. Die Grundrechte der Artikel 2, Absatz 2, Satz 2, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) werden insoweit eingeschränkt. Für diese Anordnung bin ich nach §3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz –ZVO-IfSG zuständig.Sofortige VollziehungDie Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch bei Klageerhebung zu befolgen ist.Bekanntmachung Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.Die Bekanntmachung erfolgt im Wege der Notbekanntmachung gem. § 4 Abs. 4 der Bekanntmachungsverordnung durch Aushang am Rathaus der Stadt Eschweiler.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe desselben Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagtenund den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.Sollte die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.HinweisEine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen stellt eine Straftat im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG dar.