Gerichtsnews
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 29. November 2012 (5 K 944/11; www.nrwe.de) entschieden, dass die Satzung der Stadt Aachen über Werbeanlagen und Warenautomaten unwirksam ist und ein Unternehmen der Außenwerbung an einem Gebäude am Krugenofen eine ca. 11 qm große beleuchtete Plakattafel anbringen darf.

Die Stadt hatte die beantragte Baugenehmigung unter Hinweis auf ihre Gestaltungssatzung abgelehnt. Die Satzung lasse u.a. an Hauptausfallstraßen wie dem Krugenofen nur Werbeanlagen an "Stätten der Leistung zu", es dürfe also nur Eigenwerbung betrieben werden. Auch gebe es bereits zu viele Werbeanlagen in der Stadt. Für die Klägerin ist der Standort Krugenofen kein besonders schützenswertes Gebiet. Zudem versuche die Stadt mit ihrer Satzung, Konkurrenz von dem Pächter fernzuhalten, der im öffentlichen Straßenraum Werbung machen dürfe. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Satzung die Rechte der Hauseigentümer, Mieteinnahmen durch die Anbringung von Werbetafeln zu erzielen, beschränke. Dies sei nur gerechtfertigt, wenn die Vorschriften hinreichend bestimmt seien. Daran bestünden Zweifel. Die Satzung lasse nicht klar erkennen, ob Fremdwerbung an Hauptausfallstraßen generell verboten sei. Zudem seien die Hauptausfallstraßen der Stadt so unterschiedlich, dass man keine gleichlautenden Gestaltungsvorschriften für sie erlassen könne. Daher verstoße die Satzung gegen die Bauordnung. Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, in der Satzung eine Ausnahme für städtische Grundstücke und Straßen vorzusehen. Die Stadt habe für diese die Möglichkeit geschaffen, Fremdwerbung etwa aus fiskalischen Gründen zu erlauben; privaten Grundstückseigentümern stehe diese Freiheit nicht zu. Der Schutz des Stadtbildes erlaube es aber nicht, zwischen privaten und städtischen Grundstücken zu unterscheiden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.