Stolberg

Mit dem neuen Jahr hat auch der Winter Einzug in die Kupferstadt erhalten. Die Stadtverwaltung weist aus diesem Grund nochmals auf die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Stadt Stolberg (Rhld.) in Form der 7. Änderungs-satzung vom 14.12.2016 hin. Nach § 3 der Straßenreinigungssatzung sind die Grundstücks-eigentümer verpflichtet, Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei-zuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist.

Ihre Verwendung ist nur erlaubt,

a)    in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (Eisre-gen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mit-teln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
b)    an gefährlichen Stellen an Gehwegen wie z. B. Trep-pen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger Schnee oder Schnee, der auftauende Mittel enthält, nicht auf ihnen gelagert werden.

In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseiti-gen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schul-busse müssen die Gehwege so vom Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrbahnverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässe-rungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder der Fahrbahn gelagert werden.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vor-schriften der Straßenreinigungssatzung gelten als Ordnungs-widrigkeit und können mit Geldbuße geahndet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Stadt verpflichtet, die Erfüllung der Reinigungspflicht zu überwachen und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme und damit auf Kosten des Pflichtigen die durch die Schnee- und Eisglätte entstandene Gefahr zu beseitigen.

Die Straßenreinigungssatzung der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)  finden Sie auf der städtischen Internetseite unter
Stadt Veröffentlichungen Ortsrecht/Satzungen
In der Rubrik II. Steuern und Finanzen als Nr. 608.

An dieser Stelle ist außerdem als „Anlage“ ein Straßenver-zeichnis angefügt, in dem alle Straßen des Stadtgebietes mit der jeweiligen Reinigungsverpflichtung (Anlieger oder Stadt) für Fahrbahn und/oder Gehweg aufgeführt sind.