Gestaltungssatzung der Stadt Aachen ist unwirksam
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 29. November 2012 (5 K 944/11; www.nrwe.de) entschieden, dass die Satzung der Stadt Aachen über Werbeanlagen und Warenautomaten unwirksam ist und ein Unternehmen der Außenwerbung an einem Gebäude am Krugenofen eine ca. 11 qm große beleuchtete Plakattafel anbringen darf. Die Stadt hatte die beantragte Baugenehmigung unter Hinweis auf ihre Gestaltungssatzung abgelehnt. Die Satzung lasse u.a. an Hauptausfallstraßen wie dem Krugenofen nur Werbeanlagen an "Stätten der Leistung zu", es dürfe also nur Eigenwerbung betrieben werden. Auch gebe es bereits zu viele Werbeanlagen in der Stadt. Für die Klägerin ist der Standort Krugenofen kein besonders schützenswertes Gebiet. Zudem versuche die Stadt mit ihrer Satzung, Konkurrenz von dem Pächter fernzuhalten, der im öffentlichen Straßenraum Werbung machen dürfe.