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Trotz Sprungs aus dem Fenster: Eilantrag gegen Abschiebung ohne Erfolg

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Der 44-jährige Antragsteller, ein Angehöriger der Roma aus Bosnien und Herzegowina, hatte sich einem ersten Versuch der Abschiebung im Juni 2016 durch einen Sprung aus dem Fenster im zweiten Stockwerk eines Haues entzogen. Er wurde wegen der durch den Sturz erlittenen Brüche für einen Monat stationär im St.-Antonius-Hospital in Eschweiler aufgenommen. Den Eilantrag gegen die nunmehr anstehende Abschiebung hat die 8. Kammer abgelehnt. In ihrem Beschluss vom 15. März 2017 heißt es zur Begründung:

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Keine Verpflichtung der Stadt Mechernich zur Versorgung eines Zirkus mit Wasser

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Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 hat die 7. Kammer den Eilantrag eines Zirkus abgelehnt, die Stadt Mechernich im Wege des Eilantrags zu verpflichten, ihn an seinem derzeitigen Standort über den Hauptwasserhydranten (Standrohr) mit Wasser zu versorgen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

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Flüchtlingsschutz für syrische Staatsangehörige bei Wehrdienstentziehung

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Mit mehreren Urteilen vom 27. Januar 2017 hat die 9. Kammer die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, wehrpflichtige syrische Staatsangehörige als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Kläger hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien jeweils den sog. subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen.

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Unterrichtsverbot für Lehrer rechtens

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In einem Eilbeschluss vom 06. Februar 2017 hat die 1. Kammer das von der Bezirksregierung Köln gegen einen Lehrer aus dem Kreis Heinsberg ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für rechtmäßig erachtet.

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung: Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Die mehrmonatigen sexuellen Kontakte des Lehrers zu einer 16-jährigen Schülerin der Schule, an der er als Lehrer eingesetzt sei, ließen seine weitere Unterrichtstätigkeit nicht zu. Durch das Verhalten des Antragstellers seien schwerwiegende Nachteile für die ihm anvertrauten Schüler zu befürchten. Zudem stünden erhebliche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb im Raume. Als Lehrer nehme er die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule für die Schüler wahr. Es gehöre zu den Kernpflichten eines Lehrers, dass er das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutze. Durch die sexuelle Distanzüberschreitung des Antragstellers gegenüber einer minderjährigen Schülerin sei das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Schüler- und Elternschaft in die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten erheblich beeinträchtigt. Ausschlaggebend für diese Bewertung sei zum einen die Tatsache, dass der Lehrer überhaupt ein Verhältnis mit der 16-jährigen Schülerin begonnen habe, wobei ihm trotz der Größe der Schule bekannt gewesen sei, dass die Schülerin dieselbe Schule besuchte, an der er unterrichtete. Zum anderen sei die Beziehung zwischen ihm und der Schülerin anderen Schülern der Schule bereits bekannt und unter diesen zum Gesprächsstoff geworden, weshalb Beeinträchtigungen für die Funktionsfähigkeit der Schule als öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Bildungs- und Erziehungsauftrag greifbar seien. Dass die betroffene Schülerin mit dem Verhältnis einverstanden gewesen sei, ändere daran nichts.

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Zulassung zur Polizeiausbildung trotz fehlender Mindestkörpergröße

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Mit Eilbeschluss vom 31. Januar 2017 hat die 1. Kammer das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Antragstellerin zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2017 zuzulassen. Das Land hatte dies abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht die in einem Erlass des Innenministeriums vorgesehene Mindestkörpergröße für Frauen von 163 cm hat.

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Verwaltungsgericht Aachen untersagt vorläufig Beförderung

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Mit Beschluss vom 16. September 2016, den Beteiligten im Lauf dieser Woche zugestellt, hat die 1. Kammer dem Eilantrag eines Finanzbeamten stattgegeben und dem Land NRW einstweilen untersagt, vier Finanzbeamtinnen bevorzugt zu befördern. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Bewerbung um ein öffentliches Amt dürfe nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes gedeckt seien. Danach habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrund­satz). Diesen Anforderungen genüge die Beförderungsentscheidung der Oberfinanzdirektion NRW nicht.

Sie habe die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber - wie hier der Antragsteller und seine vier Kolleginnen - nicht inhaltlich ausgeschöpft, da sie nicht auf die Einzelnoten abgestellt habe. Stattdessen habe die Oberfinanzdirektion ihre Beförderungsentscheidung auf § 19 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes NRW in der ab dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung und damit unmittelbar auf den Grundsatz der Frauenförderung" gestützt. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.

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Stadt Aachen: Kuttentrageverbot rechtens

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Mit einer Allgemeinverfügung vom Dezember 2015 hatte die Stadt Aachen das Tragen oder Mitführen von Bekleidungsstücken, die mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen diverser, im Einzelnen benannter (Motorrad-)Gruppierungen - unter anderem auch der "Hells Angels MC" - versehen sind, an bestimmten Örtlichkeiten im Aachener Stadtgebiet untersagt. Das Verbot galt auch für Kleidungsstücke, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder Unterstützung der genannten Gruppierungen wiedergeben. Das Verbot galt zeitlich befristet bis Februar 2016. Die dagegen gerichtete Klage des "President" des "Hells Angels Stuttgart MC" hat die 6. Kammer heute abgewiesen.

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Keine erneute Entscheidung der Stadt über die Vergabe von Containerstandorten

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Das hat die 6. Kammer heute entschieden und damit eine Klage des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband Städteregion Aachen - abgewiesen. Zur Begründung hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheide die Stadt nach Ermessen. In diesem Rahmen sei es nicht zu beanstanden, dass sie sich für die hundert Containerstandorte im öffentlichen Raum für ein Standortkonzept aus einer Hand entscheiden habe. Damit sei praktisch sichergestellt, dass die Stadt stets den gleichen Ansprechpartner habe, wenn es Probleme gebe, und ein einheitliches Erscheinungsbild gewahrt sei. Auch die Entscheidung durch Losverfahren sei in Ordnung.

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Vorerst keine Schließung der Schulnebenstandorte Unterbruch und Kempen

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Am 09. Dezember 2015 hat der Rat der Stadt Heinsberg entschieden, zum Schuljahr 2016/2017 die Schulnebenstandorte Unterbruch und Kempen zu schließen und den Unterricht zentral an den Schulstandorten in Heinsberg bzw. in Karken durchzuführen. Zugleich hat der Rat angeordnet, dass der Beschluss auch im Falle einer Klage sofort vollziehbar ist. Gegen den Beschluss des Rates sind drei Klagen erhoben worden. Das Gericht hat nun im Eilverfahren entschieden, dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt und damit der Beschluss des Rates nicht sofort vollziehbar ist.

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Städteregion Aachen: Eilantrag eines Syrers gegen Ausreiseverbot ohne Erfolg

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Mit Ordnungsverfügung vom 25. November 2015 hatte die Städteregion Aachen dem Antragsteller, einem in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen, die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien untersagt. Denn es bestehe auf der Grundlage von Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz der Verdacht, dass er sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe und er sich an Kampfhandlungen beteiligen oder diese durch organisatorische Maßnahmen unterstützen wolle. Der Eilantrag gegen das Ausreiseverbot blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat die 8. Kammer in ihrem Beschluss vom 31. März 2016 ausgeführt: Ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig sei, lasse sich nach dem gegen­wärtigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen. Jedoch falle eine weitergehende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.


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