Gerichtsnews

Am 09. Dezember 2015 hat der Rat der Stadt Heinsberg entschieden, zum Schuljahr 2016/2017 die Schulnebenstandorte Unterbruch und Kempen zu schließen und den Unterricht zentral an den Schulstandorten in Heinsberg bzw. in Karken durchzuführen. Zugleich hat der Rat angeordnet, dass der Beschluss auch im Falle einer Klage sofort vollziehbar ist. Gegen den Beschluss des Rates sind drei Klagen erhoben worden. Das Gericht hat nun im Eilverfahren entschieden, dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt und damit der Beschluss des Rates nicht sofort vollziehbar ist.

Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Eilbeschuss vom 19. April 2016 ausgeführt: Ob die Entscheidung des Rates über die Schließung von Grundschul(neben)standorten rechtswidrig oder rechtmäßig sei, könne dahinstehen. Am 19. Juni 2016 werde ein Bürgerentscheid zu dem Bürgerbegehren stattfinden, dass die Standorte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 geöffnet bleiben sollten. Mit Blick auf den offenen Ausgang des Bürgerentscheids bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug zwecks Planungssicherung. Gegen den Beschluss kann die Stadt Heinsberg Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.


Aktenzeichen: 9 L 131/16 u.a.