Alles rund um Aachen

Die Osterfeiertage stehen vor der Tür. Der Karfreitag ist dabei ein so genannter „stiller Feiertag“. Das städtische Presseamt weist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW hin, nach denen an den „stillen Feiertagen“ bestimmte Veranstaltungen in der Gastronomie verboten sind. So untersagt das Gesetz zum Beispiel von Karfreitag, 3. April, bis Ostersamstag, 6 Uhr morgens, grundsätzlich jede musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen, den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.

Auch am Gründonnerstag, 2. April, gilt bereits ab 18 Uhr ein öffentliches Tanzverbot. Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung beabsichtigt sowohl am Gründonnerstag als auch am Karfreitag entsprechende Kontrollen in der Gastronomie durchzuführen.