Stolberg

Die Stolberger Stadtverwaltung ist in ihrem verfahrensmäßigen Vorgehen gegen Spielhallen durch die Vergabekammer Rheinland mit Beschluss vom 12.03.2018 bestätigt worden. Die Kammer lehnte den Antrag eines Unternehmens ab, durch welchen die Kupferstadt Stolberg verpflichtet werden sollte, für die Erteilung künftiger Konzessionen zum Betrieb von Spielhallen ein förmliches europaweites Vergabeverfah-ren durchzuführen.

Seit dem vergangenen Jahr sind die Regelungen des Glücks-spielstaatsvertrages in Kraft getreten, wonach Spielhallen einer besonderen glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Die Kupferstadt entscheidet über die Erlaubniserteilung unter Zugrundelegung von aus den gesetzlichen Vorgaben entwickelten Kriterien und führt deswegen kein wettbewerbliches Vergabeverfahren zwischen potenziellen Interessenten um solche Spielhallenerlaubnisse durch. Dieses Vorgehen entspricht nach Auffassung der Vergabekammer Rheinland der geltenden Rechtslage. Die Kammer bejaht zwar ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Glücksspielsucht, der Vermeidung illegalen Glücksspiels sowie der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen legalen Spielbetriebes. Die Verwaltung sei aber nicht verpflichtet, durch ein aufwändiges förmliches Vergabeverfahren solche Bewerber um Spielhallenerlaubnisse auszusuchen, welche die Erreichung dieser Ziele gewährleisten. Vielmehr muss die Stadt im ordnungsrechtlichen und damit im hoheitlichen Rahmen handeln.

Weiterhin lehnte die Vergabekammer Rheinland auch das Begehren ab, diese streitige Frage einer förmlichen Vergabe-pflicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Die Entscheidung der Kammer ist noch nicht rechtskräftig; gegen sie besteht die Möglichkeit der Beschwerde, über wel-che der Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu entscheiden hätte.