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Das hat die 7. Kammer in einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit die Klage der fünfköpfigen Familie gegen einen Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgewiesen.

Zur Begründung hat Richter Frank Schafranek ausgeführt:

Die auf das Land Afghanistan spezialisierte Kammer befasse sich täglich insbesondere mit der Sicherheitslage im Land. Sie treffe ihre Lageeinschätzung auf der Grundlage einer Vielzahl von aktuellen Auskünften und Gutachten sachkundiger Stellen. Entgegen dem Eindruck, der häufig in der medialen Berichterstattung entstehe, sei die Sicherheitslage in Afghanistan nicht landesweit so schwierig, dass flächendeckend eine akute Lebensgefahr für Zivilisten festgestellt werden könne. Dies gelte insbesondere für die Heimatprovinz der Kläger - Herat. Vielmehr sei die Region für viele Rückkehrer gerade aus Pakistan ein Anlaufpunkt neben Kabul. Zwar sei es für Familien häufig schwierig, das Existenzminimum sicherzustellen. Allerdings sei das stets eine Frage des Einzelfalles. So gebe es kein Problem, wenn eine Familie nach afghanischen Verhältnissen wirtschaftlich gut gestellt sei und auch noch zahlreiche Verwandte habe, die in der Lage seien, die Familie zu unterstützen. Beides sei hier der Fall. Der Vater der Familie sei ein erfolgreicher Geschäftsmann mit drei Geschäften gewesen. Unter anderem sei er Teilhaber einer Rohrfabrik gewesen, die derzeit von seinem Vater und seinem Bruder fortgeführt werde.

Das Urteil bedeute allerdings nicht, dass die Familie abgeschoben werde. Über die Abschiebung habe vielmehr die Ausländerbehörde zu entscheiden. Derzeit sei damit nicht zu rechnen. Nach einem aktuellen Erlass des Ministeriums für Flüchtlinge und Integration von Februar 2018 sollen vorrangig männliche Straftäter und Gefährder abgeschoben werden. Das entspreche der jahrelangen Praxis des Landes Nordrhein-Westfalen. Ob die Familie ein Bleiberecht erlangen könne, hänge nicht zuletzt von der Integration ab, um die sich die Familie derzeit nach Kräften bemühe.

Gegen das Urteil können die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 K 4918/17.A