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Der 44-jährige Antragsteller, ein Angehöriger der Roma aus Bosnien und Herzegowina, hatte sich einem ersten Versuch der Abschiebung im Juni 2016 durch einen Sprung aus dem Fenster im zweiten Stockwerk eines Haues entzogen. Er wurde wegen der durch den Sturz erlittenen Brüche für einen Monat stationär im St.-Antonius-Hospital in Eschweiler aufgenommen. Den Eilantrag gegen die nunmehr anstehende Abschiebung hat die 8. Kammer abgelehnt. In ihrem Beschluss vom 15. März 2017 heißt es zur Begründung:

Es lägen keine Anzeichen für eine Transportunfähigkeit des Antragstellers vor. Die nach dem Krankenhaus-Entlassungsbericht von Juli 2016 nötige weitere ambulante fachchirurgische Nachbehandlung sei mittlerweile abgeschlossen.

Auch eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers im weiteren Sinne, insbesondere wegen Suizidalität, sei nicht erkennbar. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aufgestellte Behauptung, er habe sich durch den Sprung aus dem Fenster umbringen wollen, sei vollkommen unsubstantiiert. Einen Nachweis über eine psychische Erkrankung des Antragstellers habe der Prozessbevollmächtigte nicht vorgelegt. Den Verwaltungsakten sei nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller jemals vor oder nach dem Sprung in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Antragsteller sich nicht habe umbringen, sondern vor der Abschiebung habe fliehen wollen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 8 L 475/17